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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Telelift GmbH (Stand Juli 2019)

Unsere Bestell-Nr. und Artikel-Nr. sind in Rechnungen, Lieferscheinen und im sonstigen Schriftverkehr stets anzugeben. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung leider nicht möglich!

I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und einem Lieferanten abgeschlossenen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht aus­drücklich auf sie berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen.

II. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung

  1. Angebote müssen grundsätzlich kostenlos erfolgen. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet.
  2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeich­nungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leis­tung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst, sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlich­keit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, sodass unsere Bestel­lung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
  3. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  4. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich zu regeln.
  5. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigpro­dukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledi­gung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmit­teln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer aus­drücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

III. Auftragsabwicklung

Der Lieferant führt eine interne Auftragsverfolgung durch und stellt eine durchgängig Auftragsverfolgung bei seinen Unterlieferanten sicher.
Treten Störungen mit Auswirkungen auf Liefertermin oder -menge auf, hat der Lieferant die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Wird erkennbar, dass trotz der eingeleiteten Maßnahmen Vereinbarungen oder Zusa­gen nicht eingehalten werden können, hat der Lieferant Telelift hierüber unaufgefordert und unverzüglich schriftlich zu informieren und einen neuen Liefertermin bzw. eine neue Liefermenge mitzuteilen.

Der neue Liefertermin bedarf der Rückbestätigung durch uns. Ansprüche aus Verzug bleiben ausdrücklich vorbehalten. Es gilt im übrigen Ziffer V. dieser Einkaufsbedingungen.

IV. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Werden Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berech­nung das von uns ermittelte Nettogewicht.
  2. Eine Preisanpassung nach Vertragsabschluss findet nur dann statt, wenn sich die Kosten des Lieferanten durch unsere Änderungswünsche nachweislich erhöhen.
  3. Die Preise verstehen sich einschließlich Versandkosten und Verpackung und aller öffentlichen Abgaben, die durch die Lieferung entstehen, insbesondere Zölle, jedoch ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Mehr­wertsteuer ist in der Rechnung in jeweils gesetzlicher Höhe, gesondert auszuweisen.
  4. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, allerdings nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme, und sofern Dokumentationen bzw. Prüfbescheinigungen (Werk­zeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Über­gabe an uns.
  5. Rechnungen müssen rechtskonform sein und unter anderem Steuernummer oder die erteilte Umsatzsteu­er-Identifikationsnummer enthalten. Fehlen rechtliche oder umsatzsteuerliche Angaben, so sind wir be­rechtigt die Rechnung unbearbeitet an den Aussteller zurück zu senden.
  6. Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung einzureichen. Sie haben sämtliche Bestelldaten und den Leis­tungsumfang zu enthalten. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung jeweils unter Berücksichtigung von Ziffer IV.4. rein netto.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  8. Wir zahlen unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben.
  9. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
  10. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

V. Lieferung, Leistung und Verzug

  1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Inner­halb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht eingehalten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu er­setzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzu­holen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.
  2. In allen übrigen Fällen der Überschreitung von Lieferterminen und Unmöglichkeit der Lieferung sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. die sonstigen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Wir behalten uns vor, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, entweder Lieferung und Scha­densersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, neben der Erfüllung des Vertrages zusätzlich eine Ver­tragsstrafe  in Höhe von 0,3 % des Lieferwertes pro Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Wir nehmen nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen ab. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach vor­heriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
  5. Eine vorzeitige Lieferung darf nur bei Vorliegen unseres schriftlichen Einverständnisses erfolgen und be­rührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht.
  6. Von Unterlieferanten des Lieferanten zu vertretende Verzögerungen gelten als vom Lieferanten zu vertre­ten.
  7. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der für den Liefergegenstand und dessen Verwendung in Deutschland geltenden Bestimmungen sowie auch der entsprechenden Bestimmungen der EU, der NAFTA, der ASEAN, ihrer jeweiligen Mitgliedsländer und der entsprechenden Bestimmungen von China, Japan, der Russischen Föderation sowie Süd-Korea, insbesondere der Bestimmungen über Unfallverhü­tung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Maschinensicherheit etc.
  8. Sämtliche, aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten gegen die vorbenannten Verpflichtungen entstehen­den Schäden oder Aufwendungen sind vom Lieferanten zu tragen.
  9. Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kosten­los mitzuliefern. Bei Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Rege­lungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z. B. die REACH-Verordnung ein.

VI. Versand

  1. Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvor­schriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Liefe­ranten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzli­che Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.
  2. Lieferungen werden in unserem Werk nur montags bis donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 7:30Uhr bis 12:00Uhr angenommen.
  3. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Ha­ben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beför­derungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
  4. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
  5. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpa­ckung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung hat der Auftragnehmer die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers.
  6. Alle Versandeinheiten müssen mittels Hauptwarenanhängers (Masterlabel) wie folgt gekennzeichnet sein: Telelift Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Name Lieferant, Anzahl pro Verpackungseinheit und Charge.

VII. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
  2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
  3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermit­telten Werte maßgebend.
  4. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.
  5. Im Falle von Mängeln behalten wir uns vor, die Zahlung in angemessener Höhe zurückzuhalten.

VIII. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
  2. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ord­nungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, den Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Nr. V 4. gilt entsprechend. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) gegeben. Das Wahlrecht hieran steht uns zu. Der Lieferant hat die Mög­lichkeit unter den Voraussetzungen des § 439 Abs.2 BGB die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir zu­vor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. In dringenden Fällen sind wir be­rechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch ei­nen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat uns alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies betrifft sowohl die Fälle einer Pflicht­verletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch die der Verletzung einer Nebenpflicht. Im Falle eines Schadensersatzes ist der Lieferant verpflichtet, uns den unmittelbar und / oder mittelbar infol­ge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch den Ersatz der Mangelfolge­schäden. Grundsätzlich haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme der Liefergegenstände. Sie ver­längert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. In diesem Falle werden wir den Lieferanten von den verlängerten Fristen informieren. Werden wir aufgrund eines Rückgriffs im Sinne des § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort gere­gelten Fristen.
  4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  5. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.
  6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbeson­dere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.
  7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er be­reits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.
  8. Werden wir aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Liefe­rungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Liefe­rant auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.

VIIII. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sons­tigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anord­nungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

X. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politi­schen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

XI. Lieferantenerklärungen

  1. Wesentlicher Bestandteil, der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge, ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO / EG 1207 / 01. Sollten Langzeit-Liefe­rantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweili­gen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.
  2. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft heraus­stellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunfts­blattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
  3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nach belastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften.

XII. Verwahrung/Eigentum

  1. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Ver­schulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jewei­ligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthal­ten.
  2. Der Gefahrenübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition. Soweit keine Vereinbarung ge­troffen worden ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an der vereinbarten Stelle an uns über.

XIII. Geschäftsgeheimnisse / Datenschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Die uns vom Lieferanten übermittelten Daten werden unter Einhaltung der jeweils aktuellen datenschutz­rechtlichen Bestimmungen gespeichert.

XIII. Integritätsklausel

  1. Wir verpflichten uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses untereinander und gegenüber Dritten jegliche Form von Korruption zu unterlassen; alle erforderlichen, auch organisatorischen Maßnahmen zur Vermei­dung von Korruption zu ergreifen. Dazu gehört auch die Belehrung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der sonst beauftragten Personen.
  2. Korruption im weitesten Sinne ist dabei jedes Erstreben oder Annehmen, Anbieten oder Gewähren, Er­leichtern oder Verschweigen von ungebührlichen Zahlungen oder anderen solchen Vorteilen.
  3. Bei Verletzung dieser Integritätsverpflichtung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, von dem Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Weitergehende (auch gesetzliche) Ansprüche gegen den Lieferan­ten, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

XIV. Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf be­weglicher Sachen.
  2. Gerichtsstand ist, auch bei Direktlieferung an den Kunden, München.
  3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage beim Amtsgericht München bzw. beim Landgericht München zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.
  4. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Maisach; ist in der Bestellung ein anderer Bestimmungsort angege­ben, gilt dieser als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Maisach.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag be­dürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche treten, mit der der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.